Brandermittlung


Kommt es zu einem Brandereignis erfordert dies zunächst einmal den Einsatz der Feuerwehr. Je nach Einsatzlage wird auch die Polizei mitalarmiert, die im Anschluss die Ermittlung der Brandursache übernimmt. Im Zentrum steht dabei die Frage, ob eine schuldhafte Brandverursachung durch einen Menschen vorliegt oder nicht. Scheidet dies aus, ist der Fall für die Polizei erledigt. So banal wie dies klingt ist es aber nicht, denn um die Frage zu klären, sind umfangreiche Ermittlungen erforderlich. Die Informationen der Brandermittler ergeben sich dabei aus den Aussagen von Zeugen, Geschädigten oder anderen Beteiligten, sowie aus den objektiven Befunden der Brandstelle selbst. Die Polizei ist hier aufgrund des § 163 StPO tätig. Stellt sich bei den Ermittlungen heraus, dass es sich um eine menschliche Brandursache handelt, schlägt sich dies in der polizeilichen Kriminalstatistik, der PKS, nieder.

 

Untersuchung der Brandstelle


Dort wo ein Feuer gewütet hat, bleiben zahlreiche Spuren zurück. Diese gilt es jedoch zu (er)kennen und richtig miteinander zu verbinden, um auf ein korrektes Ergebnis zu schließen. Bereits in einer ersten Phase gibt es unzählige Fragen, die sich ein Brandermittler stellt.

  • Wer ist zur Brandausbruchszeit/Brandzeit bzw. vorher zuletzt am Brandort gewesen?
  • Wurden auffällige Spuren oder Gegenstände aufgefunden?
  • Wurden Türen ggf. für Rettungsmaßnahmen von der Feuerwehr aufgebrochen?
  • Verhielten sich Personen an der Brandstelle verdächtigt?

Dies sind nur einige wenige Fragen aus einem umfangreichen Fragenkatalog. In einer weiteren Phase der Brandermittlung wird sich auf die Brandstelle selbst konzentriert.

  • Wo hat es am meisten bzw. am längsten gebrannt?
  • Wo sind die Brandverzehrungen am tiefsten?
  • Wie ist der Brand verlaufen?
  • Gibt es besonders intensive Brandspuren?

Auch hier gibt es noch eine Vielzahl weiterer Fragen, die es zu klären gilt und der Fragenkatalog hört damit längst nicht auf, denn natürlich stehen auch Fragen im Raum wie z. B.:

  • Könnte die Brandsache zu einer laufenden Brandserie gehören?
  • Wer hat Vorteile durch den Brand oder Interesse daran?
  • Gab es früher schon Brände in der Nähe oder am gleichen Objekt?

Die Anforderungen an die hier tätigen Ermittler sind hoch, denn von ihren Ermittlungen gehen im späteren Verlauf entsprechende Entscheidungen aus. Möglicherweise wird jemand wegen Brandstiftung angeklagt und dann ist es wichtig, die Sachlage eindeutig aufgeklärt zu haben, um nicht ggf. eine unschuldige Person festzusetzen.

 

Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS)


Wie bereits erläutert, werden nur solche Fälle in die Polizeiliche Kriminalstatistik aufgenommen, bei denen es sich um menschliche Ursache bzw. um Brandstiftung handelt. In der PKS werden in diesem Bereich zwei Bereiche voneinander unterschieden. Dies sind zum einen die „Brandstiftung und Herbeiführen einer Brandgefahr gemäß §§ 306-306d, 306f StGB“ und die „(vorsätzliche)“ Brandstiftung und Herbeiführen einer Brandgefahr gemäß §§ 306-306c, 306f Abs. 1 und 2 StGB“. Erfreulich ist, dass in beiden Bereichen die Brandstiftungen von 2014 zu 2015 leicht nachgelassen haben. Die Aufklärungsquote dieser Straftaten liegt im ersten Fall bei ca. 50 % und im zweiten bei ca. 35 %. Einen detaillierteren Einblick zeigt die nachfolgende Tabelle, die der PKS entnommen ist.

 

Abb. Polizeiliche Kriminalstatistik (Auszug)
Abb. Polizeiliche Kriminalstatistik (Auszug)

Brandursachen


Nachdem die Spuren aufgenommen und ausgewertet wurden, wird sich meist auf eine bestimmte Brandursache festgelegt. Neben natürlichen Ursachen, wie z . B. Blitzschlag, Sonneneinstrahlung, etc., gibt es auch technische Brandursachen (z. B. Elektroenergie), chemische und biologische Selbstentzündungen oder sonstige Einwirkungen/Brandstiftungstatbestände. Darüber hinaus gibt es unterschiedliche Explosionsformen, die als Brandursache in Frage kommen.

 

Brandstifter und ihre Motive


Zur Eigenbrandstiftung gehören beispielsweise finanzielle oder betrügerische Gründe, persönliche bzw. zwischenmenschliche Probleme oder Spannungen, sowie die Selbsttötung durch Brandlegung. Zur Fremdbrandstiftung gehören beispielsweise Motive wie Geltungssucht, Langeweile, Frust, Aggression, Rache, Vandalismus. Darüber hinaus könnte ein Motiv in pathologischen Gründen (Pyromanie) liegen oder zur Verdeckung anderer Straftaten dienen. Weitere Motive sind politische, religiöse und rassistische Gründe, Schutzgelderpressung, Brandstiftung aus Feuerwehrehrgeiz, Serienbrandstiftung oder Kinderbrandstiftung.

 

Bei Kindern ist eine Brandstiftung meist das Ergebnis von unvorsichtigem Spielen mit dem Feuer in Folge des Entdeckerdrangs. Experten empfehlen heutzutage keine Verbote, sondern die Vermittlung des sachlichen Umgangs. „Unter Anleitung von Fachleuten, wie Erziehern, Pädagogen, Feuerwehrexperten, Künstlern pp. kann eine entsprechende „Feuerkompetenz“ vermittelt werden“ (Holzmann, 2008, S. 122). An dieser Stelle sei auf den Bereich Pädagogik dieser Website hingewiesen.

Das Thema der Brandstiftung aus Feuerwehrehrgeiz ist ebenfalls ein sehr spezielles. Meist geschehen solche Brände aus dem Wunsch heraus erhöhte Aufmerksamkeit zu erlangen. Brände, die durch Angehörige der Feuerwehr gelegt werden, haben in der Regel jedoch „nur“ Sachschäden zur Folge, was allerdings auch verwerflich ist.

 

Zum Glück sind entsprechende Brandstiftungen seltene Ausnahmen. Die Mehrheit der Feuerwehrangehörigen nimmt ihre Aufgabe und Verantwortung sehr ernst.

 

Auch Holzmann kommt daher zu dem Schluss, dass „den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr eine große Hochachtung und Anerkennung dafür entgegengebracht werden (muss), dass sie den schweren und verantwortungsvollen Dienst bei Bränden und Explosionen, Unglücksfällen, Naturereignissen, bei lebensbedrohlichen Situationen für Menschen und Tiere und bei anderen Notlagen durch Hilfeleistungen in gemeinnütziger Weise – meist in der Freizeit – auf sich nehmen“ (Holzmann, 2008, S. 119).


Tradition ist nicht die Aufbewahrung der Asche, sondern die Weitergabe des Feuers.

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